Der fächerübergreifende Teilschwerpunkt „Methodik und Geschichte des Rechts“ eröffnet den vertieften Zugang zu den dogmatischen und historischen Grundlagen des geltenden Rechts. Die maßgeblichen Wertentscheidungen unserer Rechtsordnung reichen zum Teil sehr weit zurück. System und Methodik des geltenden Rechts hängen untrennbar mit der Rechtsentwicklung in der Vergangenheit zusammen. Die Durchdringung unseres Rechtssystems ist daher ohne die Kenntnis der dogmatischen und historischen Grundlagen nicht möglich.
Die Beschäftigung mit der Methodik und der Geschichte des Rechts schult die analytischen Fähigkeiten. Sie erleichtert eine kritische Bewertung rechtlicher Entwicklungen. Dabei handelt es sich um Schlüsselqualifikationen, die auch auf dem juristischen Arbeitsmarkt gefragt sind. Die erworbenen dogmatischen und historischen Kenntnisse helfen zudem, den examensrelevanten Pflichtstoff besser zu verstehen. Nicht weniger wichtig ist die Erweiterung des Horizonts, der im Studium oftmals zu sehr auf das geltende deutsche Recht beschränkt ist. Kenntnisse der gemeinsamen historischen und dogmatischen Wurzeln fördern das Verständnis für die europäische Rechtskultur und erleichtern so die Beschäftigung mit anderen Rechtsordnungen.
• Methodenlehre – SoSe, 2 SWS
Grundlagen der juristischen Arbeitsweise (Methoden der Auslegung, richterliche Rechtsfortbildung, Rechtssprache und Argumentationstheorie), Behandlung der Frage, was „Recht“ eigentlich ist (Begriffe, Normen, Regeln, Prinzipien; Rechtssysteme und Rechtsordnungen; Geltung des Rechts; Recht und Moral/Ethik).
• Privatrechtsgeschichte – SoSe, 2 SWS
Entwicklung des Privatrechts in Deutschland ab dem Mittelalter unter Einbeziehung der geistig-philosophischen Zeitströmungen, Vergleich zur Privatrechtsentwicklung in den anderen europäischen Ländern.
• Strafrechtsgeschichte – WiSe, 1 SWS
Strafrecht im Früh- und Hochmittelalter / im Hoch- und Spätmittelalter, Entwicklung des Strafrechts in der frühen Neuzeit, Strafprozess und Strafvollzug, Einfluss von Naturrecht und Aufklärung, Feuerbach (1775-1833) und die Folgen, Reichsstrafgesetzbuch und seine Reform (1871-1933), Unrecht im NS-Staat.
• Römisches Recht II – WiSe, 1 SWS
Römisches Privatrecht der klassischen Zeit (ca. 27 v. bis 235 n. Chr.) mit Schwerpunkt auf dem Obligationenrecht (allgemeines Schuldrecht, Kaufrecht, jeweils im Vergleich mit dem BGB).
• Seminar, Exegese (rechtsgeschichtliche Quellenübung) – 2 SWS, WiSe/SoSe
Die angebotenen Lehrveranstaltungen werden im Jahresrhythmus mit einem Umfang von insgesamt 6 Vorlesungsstunden sowie 2 Stunden Seminaren bzw. Exegesen angeboten. In den Seminaren bzw. Exegesen besteht die Möglichkeit zum Erwerb des nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SPBO für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung erforderlichen Scheins.
Jeweils in der zweiten Häflte des Wintersemesters werden im Rahmen eine Examinatoriums Teilschwerpunktklausren zu Übungszwecken besprochen. Im Anschluss an das Wintersemester wird eine Übungsklausur angeboten, die während der Semesterferien geschrieben werden kann.
Empfohlen wird die Kombination mit den Teilbereichen „Familien- und Erbrecht“, „Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht“, „Internationales Öffentliches Recht“. Ohne weiteres möglich ist auch die Kombination mit allen anderen Teilbereichen der Fächergruppe 2.
Empfohlen wird die Kombination mit den Teilbereichen „Familien- und Erbrecht“, „Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht“, „Internationales Öffentliches Recht“. Ohne weiteres möglich ist auch die Kombination mit allen anderen Teilbereichen der Fächergruppe 2.
Univ.-Prof. Dr. Sonja Breustedt, Lehrstuhl für Deutsche Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht
Univ.-Prof. Dr. Peter Gröschler, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Römisches Recht
Univ.-Prof. Dr. Michael Hettinger (em.), Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafrechtsgeschichte
Univ.-Prof. Dr. Andreas Roth (em.), Lehrstuhl für Deutsche Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht
Univ.-Prof. Dr. Friederike Wapler, Lehrstuhl für Rechtsphilosophie und Öffentliches Recht
Univ.-Prof. Dr. Jan Zopfs, Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht